Allgemeine Geschäftsbedingungen

BLITZBLANK Oberösterreich GmbH

(vormals W.O.S. Weißenböck Objekt Service Gebäudereinigung GmbH)

  1. ALLGEMEINES

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden stets Inhalt des Vertrages (Auftrages) mit der BLITZBLANK Oberösterreich GmbH, im Folgenden kurz „BLITZBLANK“ genannt, dem sie sohin zugrunde gelegt werden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, im Folgenden auch kurz „Auftraggeber“ genannt, sowie sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt und ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, BLITZBLANK hat dem in einem Einzelfall vorab ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

  1. PREISE

Alle angeführten Nettopreise basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Offertlegung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte und Maschinen enthalten. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegte Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulage, die Haftpflicht- und Unfallversicherung inbegriffen. Die gesetzlichen Feiertage sind in der Monatspauschale berücksichtigt und werden daher nicht gutgeschrieben. Die Angebote von BLITZBLANK sind zunächst unverbindlich und unentgeltlich, sofern im Zuge der Angebotserstellung mit dem Auftraggeber nicht schriftlich ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist BLITZBLANK  bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, und zwar konkret ausdrücklich (so und) dann, wenn dem eine entsprechende Bestätigung der unabhängigen Schiedskommission beim BMAW für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder eine gleichwertige Bestätigung zugrunde liegt (dh dies sowohl hinsichtlich des Prozentsatzes der Erhöhung als auch hinsichtlich der Wirksamkeit). Beim Bezug von Hygiene- oder sonstigem Material ist BLITZBLANK zudem bei einer allfälligen Erhöhung der Marktpreise berechtigt, die Bezugspreise entsprechend anzupassen. Eine Erhöhung in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss ist (nur) bei Verträgen, die dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, ausgeschlossen. BLITZBLANK wird in einem derartigen Fall den Auftraggeber, der daraus im Übrigen keine Rechte abzuleiten vermag, jeweils ein Monat im Vorhinein
über eine anstehende Preisänderung informieren.

  1. VERTRAGSDAUER

Der Vertrag für die Dauerreinigungen gilt auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Falle einer Kündigung ist diese nachweislich schriftlich am Postweg zum Monatsletzten vierzehn Tage vor Vertragsende bekannt zu geben, wobei das tatsächliche Einlangen samt Kenntnisnahme hierfür maßgeblich ist, wofür der Kündigende das Risiko trägt (es sei denn, BLITZBLANK akzeptiert im Einzelfall ausdrücklich schriftlich eine hiervon abweichende Kündigung). Bei Sonderreinigungen wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen. Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftraggeber umgehend, gemeinsam mit dem zuständigen Sachbearbeiter von BLITZBLANK eine Abnahme des Objektes durchzuführen und etwaige Mängel, Schäden, etc. sofort festzustellen und bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich zu rügen. Später behauptete Mängel und Schäden können daher nicht berücksichtigt werden. Findet keine Schlussbegehung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen (Rügepflicht, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen).

  1. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG

Im Falle einer vorzeitigen Kündigung vermag sich der Auftraggeber erst dann auf eine Nicht- oder Schlechtleistung zu berufen, wenn mehrfach begründete und nachweislich schriftliche Beanstandungen (Reklamationen) nach Kenntnisnahme durch BLITZBLANK binnen angemessener Frist dennoch nicht behoben wurden (Primat der Verbesserung). Für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht oder verspätet leistet, ist BLITZBLANK berechtigt, unter Setzung einer fünftägigen Nachfrist vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, ohne jedwede Leistungen mehr erbringen zu müssen, ohne dass dies zudem Verzugsfolgen oder sonstige nachteilige Folgen für BLITZBLANK nach sich zieht. Allfällige Beanstandungen (Reklamationen) über Nicht- oder Schlechtleistungen der Monatsarbeiten müssen sofort, jedoch spätestens bis zum 4. des Folgemonats nachweislich schriftlich bei BLITZBLANK gemeldet werden, widrigenfalls sie als ordnungsgemäß erbracht gelten sowie ein Anspruchsverlust damit einhergeht und insbesondere auch kein Anspruch auf irgendeine Vergütung oder Ähnliches mehr besteht.

  1. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

BLITZBLANK haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung. (Gewährleistungs- und sonstige) Ansprüche sind – bei sonstigem Verlust – unverzüglich nach Beendigung der Reinigung unter genauer Beschreibung der Mängel, etc. schriftlich oder vor Ort im Beisein des Sachbearbeiters von BLITZBLANK protokolliert anzuzeigen. Bei Bedarf wird BLITZBLANK zur Dokumentation der Leistungserbringung Foto- und Videoaufnahmen der vertragsgegenständlichen Flächen anfertigen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt auch im Falle einer Mängelbehebung nicht ein. Für Schäden am Reinigungsgut durch eine nicht offenkundige und auch nicht nachweislich schriftlich bekannt gegebene Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung, wie etwa eine Teppichverlegung mit wasserlöslichem Kleber, Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbungen und Druck, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel, etc., sowie für (sonstige) Schäden an Gegenständen des Auftraggebers haftet BLITZBLANK  nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der eigenen Mitarbeiter.

Soweit BLITZBLANK haftet, kann zudem stets nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden. Zudem haftet BLITZBLANK nur dann, wenn ein Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung von BLITZBLANK besteht, und diesfalls auch nur bis zum Erreichen der jeweiligen Deckungssummen, die seitens der Haftpflichtversicherung von BLITZBLANK abgedeckt sind. Dem Auftraggeber wird auf Anfrage eine entsprechende Übersicht der jeweiligen Deckungssummen schriftlich übermittelt. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden, wie etwa Ertrags- und Verdienstausfall, Regressansprüche Dritter oder Verlust von Goodwill, etc., besteht nicht und ist ausgeschlossen. All dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so kann BLITZBLANK vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Auftraggeber stimmt einer sachgerechten Änderung des Auftrages zu. Bei Verlust eines Schlüssels wird stets nur ein Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet. Im Einzelnen gilt zudem (soweit anwendbar):

SONDERREINIGUNGEN (BAUREINIGUNGEN):

Bei der Reinigung von Glasflächen, die Mörtelreste oder sonstige starke Verschmutzungen aufweisen, kann es vorkommen, dass beispielsweise durch die im Mörtel enthaltenen Quarzkristalle beim Reinigen Kratzspuren an der Oberfläche entstehen. Für diese Art von Beschädigungen übernimmt BLITZBLANK keine Haftung. Für den vor solchen und ähnlichen bauseits bedingten Rückständen ausreichenden Schutz von Glasflächen, wie beispielsweise durch Folien, ist der Auftraggeber oder dessen Lieferant verantwortlich.

FENSTERREINIGUNG:

Für Schäden an beschichteten Fenstern übernimmt BLITZBLANK keine Gewährleistung und auch keine sonstige Haftung, soweit zu Letzterem kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

JALOUSIENREINIGUNG:

Für verwitterungsbedingte Verfärbungen oder Materialermüdungen übernimmt BLITZBLANK keine Gewährleistung und auch keine sonstige Haftung, soweit zu Letzterem kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

MASCHINENREINIGUNG, TROCKENEISREINIGUNG:

Bei Erstantritt der Reinigungstechniker ist der Vorarbeiter durch eine fachkundige Person des Auftraggebers („SFK“) auf besondere Gefahrenmerkmale gemäß Arbeitnehmerschutz, etc. sowie allfällige Besonderheiten, auf welche bei der durchzuführenden Reinigung Bedacht genommen werden muss, hinzuweisen. Für die Entsorgung der bei der Reinigung anfallenden Reststoffe sind durch den Auftraggeber zu Beginn der Leistungsdurchführung geeignete Behältnisse in ausreichender Menge beizustellen. Für die fachgerechte Entsorgung insbesondere gemäß Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) ist zudem ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich BLITZBLANK über die Lage allfälliger Ansaugvorrichtungen, Brandmelder, Sprinkleranlagen, Sensoren, etc. schriftlich zu informieren und diese gegebenenfalls vor Beginn der Reinigungsarbeiten zu deaktivieren, soweit deren Funktionstüchtigkeit mittelbar oder unmittelbar durch die Reinigungsarbeiten beeinträchtigt werden kann. Ebenso hat der Auftraggeber auf allfällige gefährdete technische Einrichtungen, die nicht im unmittelbaren Reinigungsbereich liegen, schriftlich hinzuweisen, soweit deren Funktionstüchtigkeit mittelbar oder unmittelbar durch die Reinigungsarbeiten beeinträchtigt werden kann. Soweit im Angebot nicht explizit schriftlich definiert, sind entsprechende Schutzmaßnahmen für die genannten Einrichtungen wie bspw. Abdeckarbeiten oder Einhausungen vom Auftraggeber vorzunehmen. BLITZBLANK übernimmt keinerlei Haftung für allfällige Fehlalarme oder Schäden, die aus einer Missachtung dieser Hinweispflicht entstehen.

  1. LIEFERVERZUG

BLITZBLANK haftet nicht bei Lieferverzug, der sich durch höhere Gewalt oder andere Ursachen, die ohne grobes Verschulden von BLITZBLANK entstanden sind, ergeben haben. Höhere Gewalt berechtigt BLITZBLANK zudem, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa Krieg, Verkehrssperre, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Seuchen, Umweltkatastrophen, Pandemie, etc. (Schadenersatz- oder sonstige) Ansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen, sofern BLITZBLANK nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Sämtliche Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt netto ohne Skonto, die laufende Monatsrechnung jedoch spätestens zum jeweiligen Monatsende fällig. Zahlungsverzug und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro begonnenem Monat (soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, wobei diesfalls der gesetzlich zwingende höchstzulässige Prozentsatz gilt) tritt auch ohne Mahnung bereits am Fälligkeitstag ein. Der Auftraggeber trägt zudem alle Mahn- und Inkassospesen sowie insbesondere etwaige Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes, die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig sind.  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen (Gewährleistungs- oder sonstigen) Ansprüchen zurückzuhalten oder sich eigenmächtig Gutschriften auf Grund von behaupteten Nicht- oder Schlechtleistungen von den verrechneten Summen abzuziehen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

  1. AUFRECHNUNGSVERBOT

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen, ebenso wie die Aufrechnung mit etwaigen (Gegen-) Ansprüchen des Auftraggebers ausgeschlossen, und zwar Letzteres, soweit keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und es sich nicht um Ansprüche handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

  1. LEISTUNGEN UND SUBLEISTUNGEN

Leistungen sind von BLITZBLANK stets nur in dem Umfang zu erbringen, wie sie vereinbart wurden. Weitergehende Leistungen, wie etwa Reinigungsarbeiten nach Professionistenleistungen anlässlich von Adaptierungen, etc., werden stets separat und gesondert verrechnet. Am Arbeitsort muss immer eine Möglichkeit zur Entnahme von Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauchs insbesondere auch der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt nicht nur, aber unter anderem auch für eine Bereitstellung von Handwaschseifen, Handtüchern, Toilettenpapier, etc. BLITZBLANK ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an Subunternehmen weiterzugeben. Diesfalls hat BLITZBLANK für die Einhaltung der vereinbarten Qualitätsstandards Sorge zu tragen.

ARBEITSUNTERBRECHUNGEN BEI SONDERLEISTUNGEN:

Die Preise von BLITZBLANK beruhen auf der Annahme, dass die Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden können. Sind Arbeitsunterbrechungen notwendig, welche nicht im alleinigen Einflussbereich von BLITZBLANK stehen, so werden die Stehzeiten der Mitarbeiter von BLITZBLANK gesondert in Rechnung gestellt.

  1. ABWERBEVERBOT

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragszeit und auch danach, etwa im Falle einer Kündigung, das von BLITZBLANK eingesetzte Reinigungspersonal nicht abzuwerben. BLITZBLANK  ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Vermittlungsgebühr zu begehren, wenn der Auftraggeber oder eine (Konzern-) Gesellschaft des Auftraggebers, mit der er rechtlich oder wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, mit einem von BLITZBLANK  bei ihm eingesetzten Reinigungspersonal während der Vertragszeit oder innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Beschäftigungsverhältnis in welcher Form auch immer eingeht, und zwar in der Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten dieses von BLITZBLANK  eingesetzten (und vom Auftragnehmer übernommenen) Reinigungspersonals. Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch für allfällige von BLITZBLANK eingesetzte Subunternehmen und deren (direkte) Beauftragung durch den Auftraggeber oder ein mit diesem rechtlich oder wirtschaftliche unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen im vorstehenden Sinn.

  1. EINWILLIGUNG ZUR NENNUNG ALS REFERENZKUNDE

Der Auftraggeber räumt BLITZBLANK das Recht ein, im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit den Auftraggeber unter Verwendung seines Unternehmenslogos als Referenzkunden zu nennen. Die Einwilligung kann aus wichtigen Gründen pro futuro widerrufen werden. Der Widerruf hat schriftlich (mit firmenmäßiger Unterfertigung) zu erfolgen. Sollte ein Rückgängigmachen allenfalls bereits vorgenommener Veröffentlichungen aus technischen und/oder praktischen Gründen (zB bereits erfolgte Veröffentlichung in Printmedien, etc.) nach dem Zugang der Widerrufserklärung nicht möglich sein, können daraus keinBLITZBLANK abgeleitetgebers gegenüber BLITZBLANK abgeleitet werden.

  1. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Als Erfüllungsort gilt das festgelegte Objekt des Auftraggebers. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht (unter Ausschluss von Verweisungsnormen, die auf ausländisches Recht verweisen). Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 104 JN für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, und zwar auch nach seiner Beendigung, einschließlich von Streitigkeiten über sein Bestehen oder Nichtbestehen, die Zuständigkeit des sachlich für 4020 Linz zuständigen Gerichtes, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Alle vom Auftraggeber vorgesehenen Vorschriften und Bemerkungen, insbesondere jene, die sich mit diesen AGB nicht decken, gelten nur dann, wenn sie von BLITZBLANK im Einzelfall vorab schriftlich ausdrücklich bestätigt wurden. Abweichende Regelungen zwischen BLITZBLANK und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zudem einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bestehen generell nicht. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, so berührt das die übrigen Bestimmungen der AGB nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Kann sich eine Vertragspartei aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Bestimmung berufen, so gilt das auch für die andere Vertragspartei. Zudem bleibt jede Bestimmung jedenfalls mit ihrem zulässigen Inhalt bestehen (geltungserhaltende Reduktion). Der Auftraggeber gestattet, dass personenbezogene Daten, insbesondere soweit nach dem Datenschutzgesetz zulässig, gespeichert werden dürfen.

Stand 10/2024